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Häufig gestellte Fragen2021-05-18T10:26:14+02:00
Zielt die Therapie darauf ab, das sexuelle Verlangen zu unterdrücken?2021-05-03T19:28:46+02:00

Vorrangiges Ziel im Rahmen der Behandlung ist die Akzeptanz der sexuellen Präferenz sowie deren Integration in das sexuelle Selbstbild. Darauf basierend soll den Teilnehmern ein breites und effektives Repertoire an Verhaltensstrategien vermittelt werden, die es ihnen ermöglichen, diesen Bereich ihres Lebens adäquat zu bewältigen und insbesondere die sexuellen Impulse gegenüber Kindern effektiv zu kontrollieren.

Die therapeutische Konzentration richtet sich deshalb auf das Erlernen und Trainieren von Kompetenzen zum sicheren, nicht fremd- und selbstgefährdenden Umgang mit den eigenen sexuellen Impulsen, gegebenenfalls auch mit medikamentöser Unterstützung zur Dämpfung des sexuellen Verlangens.

Somit wird der Schutz von Kindern durch die Verhinderung von sexuellem Kindesmissbrauch und der Nutzung von Missbrauchsdarstellungen über die Etablierung bzw. Optimierung einer sexuellen Verhaltenskontrolle angestrebt.

Wird mit diesem Angebot nicht Täterschutz betrieben?2021-05-03T19:28:11+02:00

Mit der angebotenen Therapie für problembewusste hilfesuchende Menschen mit pädo-/hebephiler Erregbarkeit sollen sexuelle Übergriffe auf Kinder und der Konsum von Missbrauchsabbildungen verhindert werden. Damit leistet das Präventionsnetzwerk aktiven Kinder- und Jugendschutz: Einerseits dadurch, dass es das Problem aufgreift, bevor Kinder überhaupt zu Opfern werden, und andererseits, indem es wiederholte Formen des Missbrauchs unterbindet und einer anhaltenden Traumatisierung von Kindern entgegenwirkt.

Wird die therapeutische Schweigepflicht auch eingehalten, wenn ein sexueller Missbrauch durch die Teilnehmer begangen wurde?2021-05-21T13:58:25+02:00

Die Therapeuten unterliegen der therapeutischen Schweigepflicht bezüglich aller in der Vergangenheit liegenden Fälle sexuellen Kindesmissbrauchs, die ihnen im Rahmen ihrer therapeutischen Tätigkeit bekannt werden. Die Verletzung dieser Schweigepflicht ist strafbar.

Die therapeutische Schweigepflicht ist eine Basis für den präventiven Ansatz des Projektes. So kann auch einem nicht der Justiz bekannten, hilfesuchenden Menschen mit einer sexuellen Erregbarkeit auf kindliche Reize therapeutische Hilfe angeboten werden, um (erneute) Übergriffe zu verhindern. Sonst blieben diese Menschen für eine Therapie unerreichbar. Aus präventiver Sicht ist also diese Gesetzeslage in Deutschland in hohem Maße zu begrüßen.

Im Falle akuter Selbst- oder Fremdgefährdung steht da